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Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein soll den Namen „Förderverein der Gemeinschaftsschule Frickenhausen e.V.“ tragen. Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen werden.
  2. Sitz des Vereins ist 72636 Frickenhausen.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereines ist die Unterstützung der Gemeinschaftsschule Frickenhausen bei der Erfüllung ihrer durch das Schulgesetz vorgegebenen Aufgaben. Dazu gehört auch die Förderung von sozialen und kulturellen Projekten sowie die Unterstützung bei Anschaffungen, die nicht durch öffentliche Mittel abgedeckt sind.
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
  1. Der Verein dient den oben genannten gemeinnützigen Zwecken ausschließlich und unmittelbar. Die zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  1. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen sind Aufwendungen für die Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr.26 EStG und Aufwandsentschädigungen gem. §3 Nr 26a EStG.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

  1. Der Verein wird eigene Veranstaltungen der Schule, der Schüler oder von Schülergruppen sowie vorgesehene Anschaffungen, deren Kosten vom Schulträger nicht übernommen werden, nach Kräften finanziell unterstützen. Ebenso sollen Projekte, Unternehmungen der Schule und Schüler gefördert werden.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Der Verein dient der Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Lehrerschaft der Gemeinschaftsschule Frickenhausen, den Förderern, den Eltern der Schüler sowie den Schülern, es soll weiter die Verbindung zu den ehemaligen Lehrern und ehemaligen Schülern der Gemeinschaftsschule Frickenhausen aufrechterhalten werden.

§ 3 Steuerbegünstigung

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (§§51ffAO). Er ist ein Förderverein im Sinne §58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in §2 Abs.1-7 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  1. Der Beitritt ist durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand zu erklären. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Welche Mitgliedsbeiträge zu leisten sind beschließt die Mitgliederversammlung.
  1. Die Mitgliedschaft endet
  1. durch den Tod der natürlichen bzw. durch Auflösung der juristischen Person
  2. durch Austritt; er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer drei Monatsfrist durch schriftliche Erklärung erfolgen.
  3. durch förmlichen Ausschluss, der durch Beschluss des Vorstands, nach Anhörung des Mitglieds, dann erfolgen kann, wenn dieses durch sein Verhalten das Ansehen oder die Aufgaben des Vereins erheblich beeinträchtigt.
  1. Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder sind nach der von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitragsordnung beitragspflichtig.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,

bestehend aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassiers sowie

b. die Mitgliederversammlung.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ist, als ordentliche Mitgliederversammlung, einmal im Jahr durch schriftliche oder digitale Einladung des Vorstandes einzuberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies, unter Angabe der Gründe, schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt.
  1. Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden,
  2. Entgegennahme des Finanzberichts des Kassiers
  3. Entlastung des Vorstandes und des Kassiers
  4. Wahl der Vorstandsmitglieder nach § 7 Abs. 1a
  5. Bestellung der Kassenprüfer
  6. Änderung der Satzung
  7. Ggf. Festlegung einer Geschäftsordnung
  8. Auflösung des Vereins
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit nichts anderes in der Satzung bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Von den Beschlüssen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassier.
  1. Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der Vereinsmitglieder, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  1. Dem Vorstand obliegt die allgemeine Geschäftsleitung des Vereins, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder der beiden ist allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis ist vereinbart, dass die Vertretung des Vorsitzenden durch den stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden erfolgen soll.
  1. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, beruft den Vorstand und die Mitgliederversammlung schriftlich ein. Er leitet die Versammlung.
  1. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  1. Vereinsämter sind Ehrenämter.

§8 Haushaltsführung und Vermögensverwaltung

  1. Alle Mittel des Vereins (Vermögen, Zahlungen für Leistungen des Vereins, Spenden u.a.) sind für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins gebunden. Die laufenden Einnahmen sind für diese Zwecke zu verwenden, oder zweckgebundenen Rücklagen zuzuführen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist in der Rechnung zu führen. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 9 Satzungsänderung und Auflösung / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Eine Änderung der Satzung und ein Beschluss über die Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage zuvor einberufen ist.
  1. Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks gemäß § 2 der Satzung sind nur zulässig, wenn die Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe 14 Tage zuvor einberufen ist.
  1. Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  1. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins ist vor seinem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
  1. Im Falle einer Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Frickenhausen zu, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige schulische Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Schlussbestimmung

Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit dieser Satzung zur Folge. Gegebenenfalls ist eine unwirksame Bestimmung durch eine möglichst gleichwertige, wirksame Bestimmung zu ersetzen, damit der Zweck des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung erreicht wird.